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IGMU TANKA
Michael Püschel - "e.U"
Lebens- und Sozialberater
Rumerstrasse, 18 A-6020 innsbruck
igmutanka@posteo.at
Tel: +43 699 130 33
999
Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 119, Fassung vom 15.04.2024
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
30.11.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lebens- und Sozialberatung
§ 119.
-
(1)Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe-
und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der
Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die
erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum
Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen
Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen
Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
-
(2)Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem
Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
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(3)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und
Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die
für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
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(4)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind,
sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
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(5)Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung
durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
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die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,
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die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet
sind,
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das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und
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der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des
fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.
Schlagworte
Lebensberatung, Eheproblem
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058392
die meisten aufnahmen stammen von mir oder von den projekten, die ich geleitet und durchgeführt habe.
mein herzlicher DANK geht auch an stock adobe.de für
die lizenzen der vielen tierbilder, insbesondere auch für die fotos von den adlern, bären und pumas - und ebenso auch pixabay.com für die vielen bilder, die
die großzügige community zur verfügung stellt. danke nochmals herzlich für all die vielen schönen adler, bären, dachs, etc bilder die ihr mit
offenen händen weitergebt!
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ich um verständigung: KONTAKT siehe oben.
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